OGVE 2018/19 Nr. 5 Art. 706b OR Zulässigkeit der Prüfung und Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschaftsbeschlusses? (E. 3.4 f.) Art. 659a und 695 OR Genehmigung eines zufolge Doppelvertretung ungültigen Aktienkaufvertrags durch die G
Sachverhalt
I. gründete am 9. Dezember 2009 als Alleinaktionärin die B. AG mit einem Aktienkapital von Fr. 100'000.--. Am selben Tag verkaufte I. sämtliche Aktien an die von ihr kontrollierte F. Holding AG. Mit Kaufvertrag vom 10. Dezember 2009 verkaufte die F. Holding AG sodann S. 50 % der Namenaktien der B. AG, also 50 Aktien zu einem Nennwert von je Fr. 1'000.--. Aktionäre der B. AG sind demzufolge zu gleichem Anteil die F. Holding AG und S. Mit Vertrag vom 2. Januar 2010 gewährte die F. Holding AG der B. AG ein Darlehen in der Höhe von € 2'075'000.--. Die B. AG erwarb mit diesem Darlehen am 7. Januar 2010 ein Aktienpaket der H. AG (Anteil 23,2 %, 32'995 Namenaktien) für € 2'075'000.--. Am 20. März 2013 verkaufte die B. AG, vertreten durch I., ihre Beteiligung an der H. AG (32'995 Namenaktien) an die F. Holding AG, vertreten durch I., zu einem Preis von € 2'402'036.--. Die Kaufpreiszahlung erfolgte unter anderem mittels Verrechnung des gewährten Darlehens vom 2. Januar 2010 in der Höhe von € 2'075'000.--. Dieser Verkauf der Aktien stützte sich auf den Beschluss des Verwaltungsrates, unterzeichnet von I., vom 20. März 2013. An der ausserordentlichen Generalversammlung der B. AG vom 16. Dezember 2013 wurde der Kaufvertrag zwischen der B. AG und der F. Holding AG vom 20. März 2013 über den Verkauf von 32'995 Namenaktien der H. AG unter teilweiser Verrechnung des Kaufpreises mit einem der B. AG von der F. Holding AG gewährten Darlehen sowie der dazu gefasste Beschluss des Verwaltungsrates der B. AG vom 20. März 2013 genehmigt. I. stimmte namens der F. Holding AG mit 50 % des Aktienkapitals der B. AG für die Genehmigung der Transaktion und des Verwaltungsratsbeschlusses vom 20. März 2013. S. stimmte mit 50 % des Aktienkapitals gegen die Genehmigung. Die Vorsitzende der ausserordentlichen Generalversammlung, I., übte den Stichentscheid zugunsten der Genehmigung aus. Am 23. Juni 2014 erhob S. beim Kantonsgericht Obwalden Klage gegen die B. AG betreffend den Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung vom 16. Dezember 2013. Mit Gesuch vom 4. Dezember 2015 beantragte die F. Holding AG unter anderem, dass sie im Verfahren ZO 14/008 als die Beklagte unterstützende Nebenintervenientin zuzulassen sei. Dieser Antrag wurde mit Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten I vom 5. Februar 2016 gutgeheissen. Mit unbegründetem Entscheid vom 7. Februar 2018 stellte das Kantonsgericht die Nichtigkeit des Verwaltungsratsbeschlusses der B. AG vom 20. März 2013 betreffend Verkauf der Beteiligung an der H. AG fest. Es hob den an der ausserordentlichen Generalversammlung der B. AG vom 16. Dezember 2013 gefassten Beschluss über die nachträgliche Genehmigung des Kaufvertrags zwischen der B. AG und der F. Holding AG vom 20. März 2013 über den Verkauf von 32'995 Namenaktien der H. AG per 16. Dezember 2013 auf. Auf das Feststellungsbegehren sowie den entsprechenden Eventualantrag betreffend Nichtigkeit in Bezug auf den Generalversammlungsbeschluss der B. AG vom 29. Juli 2013 über die Ablehnung der nachträglichen Genehmigung und Rückabwicklung des Verkaufs von 32'995 Namenaktien der H. AG trat es nicht ein. Der begründete Entscheid wurde am 13. Juli 2018 an die Parteien versandt. Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhob die B. AG am 12. September 2018 Berufung beim Obergericht. Aus den Erwägungen: 3.4 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 4A_364/2017 vom 28. Februar 2018 festgehalten, dass Nichtigkeit jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten ist und auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden kann (BGE 137 III 217 E. 2.4.3). Die Prüfung bzw. Feststellung der Nichtigkeit von Amtes wegen setzt aber voraus, dass der Entscheid/Beschluss, dessen Nichtigkeit in Frage steht, überhaupt Gegenstand des Verfahrens ist. Wird etwa ein Beschluss der Generalversammlung als ungültig angefochten (Art. 706 f. OR) und ergibt sich, dass das Klagerecht hinsichtlich bestimmter Anfechtungsgründe verwirkt ist, so kann die Nichtigkeit des Beschlusses (Art. 706b OR) von Amtes wegen hinsichtlich der im Rahmen von Art. 706 f. OR nicht mehr zu prüfenden Sachverhalte beurteilt werden. In gleicher Weise entschied das Bundesgericht, dass die Nichtigkeit eines Vereinsbeschlusses von Amtes wegen festgestellt werden kann, nachdem sich im Rahmen der Anfechtungsklage ergeben hat, dass die Anfechtungsfrist (Art. 75 ZGB) verpasst wurde. Die Nichtigkeit eines Entscheides kann nicht von Amtes wegen überprüft werden, wenn dieser nicht Gegenstand des Verfahrens ist und sich dessen allfällige Nichtigkeit auch nicht auf die Beschwerdesache auswirken kann (E. 7.2.2, mit Hinweisen). 3.5 Mit Antrag Ziff. 1 der Klage vom 23. Juni 2014 verlangte der Berufungsbeklagte, "es sei die Nichtigkeit des an der a.o. Generalversammlung der B. AG vom 16. Dezember 2013 gefassten Beschlusses über die nachträgliche Genehmigung des Kaufvertrages zwischen der B. AG und der F. Holding AG vom 20. März 2013 über den Verkauf von 32'959 (recte: 32'995) Namenaktien der H. AG, München, unter teilweiser Verrechnung des Kaufpreises mit einem der B. AG von der F. Holding AG gewährten Darlehen, sowie des dazu gefassten Beschlusses des Verwaltungsrats der Gesuchsgegnerin vom 20. März 2013, festzustellen." An der ausserordentlichen Generalversammlung vom 16. Dezember 2013 wurde unter Traktandum 2 über die Genehmigung des Aktienverkaufs vom 20. März 2013 und des Verwaltungsratsbeschlusses vom 20. März 2013 abgestimmt. Es zeigt sich, dass der Antrag Ziff. 1 eine Abschrift – mit Anpassung der Parteibezeichnungen – des Traktandums 2 der ausserordentlichen Generalversammlung vom 16. Dezember 2013 darstellt. Welchen Antrag der Berufungsbeklagte gestellt hat, ergibt sich auch aus dem Zusammenhang mit der Begründung der Klage. Wie die Berufungsklägerin und die Nebenintervenientin zu Recht monieren, machte der Berufungsbeklagte in seiner Klage nicht geltend, dass der Verwaltungsratsbeschluss vom 20. März 2013 nichtig oder aufzuheben sei. Zudem ist anzunehmen, dass wenn der anwaltlich vertretene Berufungsbeklagte auch die Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungsratsbeschlusses vom 20. März 2013 hätte beantragen wollen, er einen separaten Antrag gestellt hätte. Schliesslich sind Verwaltungsratsbeschlüsse nicht anfechtbar bzw. können nicht für ungütig erklärt werden, was dem Berufungsbeklagten (als Rechtsanwalt) und seinen Rechtsvertretern bekannt ist, weshalb der Antrag Ziff. 2 der Klage (betreffend Ungültigkeit) nur Sinn macht, wenn wie bei Antrag Ziff. 1 (betreffend Nichtigkeit) davon ausgegangen wird, dass sich der Satzteil "sowie des dazu gefassten Beschlusses des Verwaltungsrats der Gesuchsgegnerin vom 20. März 2013" nicht auf einen eigenständigen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit des Verwaltungsratsbeschlusses bezieht, sondern die Wiedergabe des Traktandums 2 der Generalversammlung vom 16. Dezember 2013 darstellt. Dem Gesagten zufolge hat der Berufungsbeklagte nur die Nichtigkeit, eventualiter Ungültigkeit, des Generalversammlungsbeschlusses vom 16. Dezember 2013 beantragt; ein Antrag betreffend die Nichtigkeit des Verwaltungsratsbeschlusses vom 20. März 2013 fehlt. Sodann handelt es sich beim der Generalversammlung zur Genehmigung unterbreiteten Aktienkaufvertrag vom 20. März 2013 und dem Verwaltungsratsbeschluss vom 20. März 2013 materiell um dasselbe Geschäft, wurde doch mit Verwaltungsratsbeschluss vom 20. März 2013 entschieden, dass die Namenaktien der H. AG an die F. Holding AG verkauft werden. Damit erschöpft sich der Verwaltungsratsbeschluss vom 20. März 2013 im Aktienkaufvertrag vom 20. März 2013; der Verwaltungsratsbeschluss hat vorliegend mit dem Abschluss des Aktienkaufvertrages keine eigenständige Bedeutung. Eine allfällige Nichtigkeit des Verwaltungsratsbeschlusses vom 20. März 2013 ist folglich im vorliegenden Verfahren irrelevant. Damit war der Verwaltungsratsbeschluss vom 20. März 2013 nicht Verfahrensgegenstand und die Vorinstanz durfte mithin nicht dessen Nichtigkeit feststellen. … 4.4 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Aktienkaufvertrag vom 20. März 2013 zwischen der Berufungsklägerin und der Nebenintervenientin, jeweils vertreten durch I., zufolge Doppelvertretung ungültig ist und daher der Genehmigung durch die Generalversammlung der Berufungsklägerin bedarf (vgl. zur Genehmigung des Insichgeschäfts durch die Generalversammlung: Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 30 N. 121 f.; BGE 126 III 363; 127 III 333). 4.5 Strittig und zu klären ist, ob I. als Vertreterin der Nebenintervenientin (Aktionärin der Berufungsklägerin) beim Genehmigungsbeschluss anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 16. Dezember 2013 aufgrund des Interessenkonflikts nicht hätte stimmen dürfen. 4.5.1 Die Vorinstanz ist der Ansicht von Straessle/von der Crone gefolgt, welche sich für einen Stimmrechtsauschluss konfliktbehafteter Aktionäre aussprechen. Nach diesen Autoren hat die Genehmigung eines Insichgeschäfts durch die Generalversammlung bloss die Funktion einer Konsultation und stellt deshalb eine Beschlussform extra lege dar. Aufgrund der besonderen Funktion des Beschlusses könnten nur die konfliktfreien Aktionäre teilnehmen. Ansonsten würde die fehlende Treuepflicht der Aktionäre gegenüber der Gesellschaft dazu führen, dass der Verfolgung von Eigeninteressen keine Schranken gesetzt wären. Wenn der Verwaltungsrat mit einem Geschäft ohnehin bloss die Interessen des Mehrheitsaktionärs verfolgt habe, verkäme ein anschliessender Generalversammlungsbeschluss mit dessen Beteiligung zur Farce und dem Missbrauch wären Tür und Tor geöffnet. Ein Mehrheitsaktionär hätte beispielsweise mittels nachträglicher Genehmigung die Möglichkeit, die Gesellschaft zugunsten einer anderen von ihm beherrschten Gesellschaft zu bereichern. Minderheitsaktionäre und Gesellschaftsgläubiger könnten diesem Vorgehen keinen Einhalt gebieten, sondern hätten bloss nachträglich die Möglichkeit, eine Verantwortlichkeitsklage zu erheben. Bei der Zustimmung durch die Generalversammlung handle es sich somit um einen besonderen Beschluss durch die Mehrheit der von einem Interessenkonflikt freien Minderheit der Mitglieder (Straessle/von der Crone, Die Doppelvertretung im Aktienrecht, SZW 4/2013, 338 ff., 349; vgl. neuerdings auch Damian A. Fischer, Interessenkonflikte im Schweizer Privat- und Wirtschaftsrecht, Zürich 2019, 407 f.). 4.5.2 Diese im Schrifttum vertretene Meinung überzeugt aus den folgenden Gründen nicht: Im Aktienrecht findet sich – anders als im Vereinsrecht in Art. 68 ZGB – keine Norm, die einen allgemeinen Ausschluss vom Stimmrecht zufolge Befangenheit des Aktionärs vorsieht. Lediglich in zwei Fällen darf ein Aktionär nicht stimmen: bei eigenen Aktien (Art. 659a OR) und bei seiner Entlastung als Mitglied des Verwaltungsrates (Art. 695 OR). Der Gesetzgeber sieht diese Vorschriften als abschliessend und hat bewusst von einem allgemeinen Stimmrechtsausschluss wegen Interessenkollision abgesehen (Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., Zürich 2009, § 12 N. 454a; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 24 N. 76 und 78; Rolf Sethe, Die Regelung von Interessenkonflikten im Aktienrecht de lege lata und de lege ferenda, SZW 4/2018, 375 ff., 381). Sodann trifft den Aktionär – im Gegensatz zum Verwaltungsratsmitglied (vgl. Art. 717 OR) – grundsätzlich keine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft. Da die Aktiengesellschaft vor allem eine Kapitalgesellschaft ist, ist der Aktionär zu nichts Weiterem verpflichtet als zur Leistung seiner Einlage (vgl. Art. 680 Abs. 1 OR); Verpflichtungen persönlicher Art auferlegt ihm das Gesetz nicht (BGE 91 II 305; 105 II 128). Der Aktionär darf daher bei einzelnen Abstimmungen in der Generalversammlung durchaus Interessen vertreten, die mit denen der Gesellschaft und anderen Aktionären nicht übereinstimmen (Böckli, a.a.O., § 12 N. 454; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 24 N. 76 und § 42 N. 26 ff.; Sethe, a.a.O., 381 f.; Christa Sommer, Die Treupflicht des Verwaltungsrats gemäss Art. 717 Abs. 1 OR, Zürich 2010, 118 f.). Klassisches Beispiel ist der Dividendenbeschluss: Da darf der Aktionär stimmen, auch wenn das Interesse der Gesellschaft auf Kapitalbildung durch Selbstfinanzierung und jenes des Aktionärs auf höhere Ausschüttungen gerichtet ist (Böckli, a.a.O., § 12 N. 457; ferner Sethe, 381 f.). Mithin kommt dem in der Funktion als Aktionär an der Generalversammlung teilnehmenden Verwaltungsratsmitglied keine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft zu. Es ginge nach dem Gesagten zu weit, wenn die Treuepflicht des Verwaltungsratsmitgliedes auch auf die Ausübung seiner Gesellschafterstellung ausgedehnt und daraus ein Stimmrechtsausschluss abgeleitet würde (Sommer, a.a.O., 119). Einem allfälligen Missbrauch aufgrund der Beteiligung eines sich im Interessenkonflikt befindenden Aktionärs sind Schranken gesetzt. Die inhaltliche Kontrolle wird dadurch erreicht, dass jeder Mitaktionär den Generalversammlungsbeschluss anfechten und insbesondere eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes oder des Gebots der schonenden Rechtsausübung rügen kann (Sethe, a.a.O., 382). Aus BGE 126 III 361 ist zu folgern, dass der Schutz der Minderheit gewährleistet ist, wenn eine Ermächtigung bzw. Genehmigung mittels eines anfechtbaren Beschlusses erteilt wurde. Dies ist beim Genehmigungsbeschluss der Generalversammlung gegeben (vgl. Art. 706 OR). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, gegen ein fehlbares Verwaltungsratsmitglied Verantwortlichkeitsklage zu erheben (vgl. Art. 754 OR). Bei kleineren Aktiengesellschaften wäre überdies ein Stimmrechtsausschluss nicht praktikabel. Im Fall einer Aktiengesellschaft mit zwei Aktionären würde ein Stimmrechtsausschluss des Mehrheitsaktionärs bei der Genehmigungsversammlung dazu führen, dass der Minderheitsaktionär diesem seinen Willen aufzwingen könnte. Dies widerspricht dem im Aktienrecht geltenden Mehrheitsprinzip, wonach sich der Aktionär mit dem Eintritt in die Gesellschaft bewusst dem Willen der Mehrheit unterwirft und anerkennt, dass diese auch dann bindend entscheidet, wenn sie nicht die bestmögliche Lösung trifft und ihre eigenen Interessen unter Umständen denjenigen der Gesellschaft und einer Minderheit vorgehen lässt (vgl. BGE 99 II 62, mit Hinweisen; vgl. auch Fischer, a.a.O., 408). 4.5.3 Dem Gesagten zufolge musste die Nebenintervenientin, vertreten durch I., bei der ausserordentlichen Generalversammlung der Berufungsklägerin vom 16. Dezember 2013 beim Beschluss über die Genehmigung des Aktienverkaufs vom 20. März 2013 nicht in den Ausstand treten. Somit stimmten die Nebenintervenientin mit 50 % der Aktienstimmen für und der Berufungsbeklagte mit 50 % der Aktienstimmen gegen die Genehmigung des Aktienverkaufs vom 20. März 2013. 4.6 Es bleibt zu klären, ob I. zugunsten der Genehmigung des Aktienverkaufes den Stichentscheid ausüben durfte. 4.6.1 Das Gesetz kennt für die Generalversammlung den Stichentscheid nicht. Doch nach der bundesgerichtlichen Praxis ist der Stichentscheid des Vorsitzenden aufgrund einer statutarischen Grundlage zugelassen (BGE 95 II 555; Urteil des Bundesgerichts 4C.88/2000 vom 27. Juni 2000, E. 3b; Böckli, a.a.O., § 12 N. 358; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 24 N. 57; Dubs/Truffer, in: Honsell/Vogt/Watter, Basler Kommentar Obligationenrecht II, 5. Aufl., 2016, Art. 703 N. 12). Der statutarisch begründete Stichentscheid ist auch bei paritätischen Zweipersonengesellschaften (Stimmenverhältnis 50:50) zulässig (Böckli, a.a.O., § 12 N. 360; Dubs/Truffer, a.a.O., Art. 703 N. 12). Zwar ist denkbar, dass der statutarische Stichentscheid in einzelnen Fällen dauernd zu Mehrheitsbeschlüssen führen kann. Aber solche Beschlüsse brauchen durchaus nicht rechtsmissbräuchlich zu sein. Das ist erst dann der Fall, wenn der aufgrund des Stichentscheides gefasste Beschluss sich durch vernünftige wirtschaftliche Erwägungen nicht rechtfertigen lässt, die Interessen der Minderheit offensichtlich beeinträchtigt und Sonderinteressen der Mehrheit ohne Grund bevorzugt. Die Auffassung, es sei besonders untragbar, wenn eine Zweigruppen-Gesellschaft nur von der Stimme des Präsidenten abhänge, ist daher eine unzutreffende Verallgemeinerung. Wird die Minderheit durch einen sachlich nicht gerechtfertigten Beschluss beeinträchtigt, so steht ihr die Anfechtungs- und allenfalls die Auflösungsklage aus wichtigen Gründen offen (Art. 706 und 736 Ziff. 4 OR; BGE 95 II 562, mit Hinweisen). In BGE 143 III 120, E. 3.2 hat das Bundesgericht mit Verweis auf BGE 95 III 555 allgemein ausgeführt, dass die Statuten dem Vorsitzenden der Generalversammlung den Stichentscheid für den Fall der Stimmengleichheit verleihen können, um deren Beschlussfähigkeit zu ermöglichen. In E. 4.1 desselben Entscheides hat es sodann offengelassen, ob an BGE 95 II 555 festgehalten werden kann. Nichtsdestotrotz besteht zurzeit keine Veranlassung, von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung abzuweichen, weshalb nach wie vor von der grundsätzlichen Zulässigkeit des Stichentscheides des Vorsitzenden in der Generalversammlung auszugehen ist. In BGE 143 III 120, E. 3.2 hielt das Bundesgericht sodann fest, dass bei Bestehen von Stimmrechtsaktien mit Stichentscheid nicht über die Wahl der Revisionsstelle entschieden werden kann, da für die Wahl der Revisionsstelle eine Kapitalmehrheit zwingend ist (vgl. Art. 693 Abs. 3 OR). Dies ist vorliegend bereits deshalb nicht einschlägig, weil bei der Berufungsklägerin – entgegen dem vom Bundesgericht beurteilten Fall – nur Namenaktien und keine Stimmrechtsaktien vorhanden sind. 4.6.2 Die Statuten der Berufungsklägerin sehen zur Beschlussfassung der Generalversammlung in Art. 14 vor, dass bei Stimmengleichheit der Präsident mit einer zweiten Stimme entscheidet. I. wurde am 29. Juli 2013 in den Verwaltungsrat der Berufungsklägerin und am 31. Juli 2013 als Verwaltungsratspräsidentin gewählt. Die ausserordentliche Generalversammlung vom 16. Dezember 2013 führte sie als Vorsitzende. Damit stand I. als gewählter Verwaltungsratspräsidentin bei der ausserordentlichen Generalversammlung vom 16. Dezember 2013 gestützt auf die Statuten der Stichentscheid zu. Es ist davon auszugehen, dass die Bestimmung über den Stichentscheid des Präsidenten bei der Gründung der Berufungsklägerin im Hinblick darauf, dass zwei stimmengleiche Aktionäre (50 %/50 %) an der Gesellschaft beteiligt sind, in die Statuten aufgenommen wurde. Damit sollte gewährleistet werden, dass trotz Uneinigkeit zwischen den zwei Aktionären Beschlüsse gefasst werden können und damit die Handlungsfähigkeit der Berufungsklägerin erhalten bleibt. I. übte den Stichentscheid als Vorsitzende der Generalversammlung und nicht in der Funktion als Verwaltungsratspräsidentin aus. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es der Vorsitzende, der – sofern dies die Statuten vorsehen – den Stichentscheid fällt. Daran ändert nichts, dass die Berufungsklägerin in ihren Statuten in Art. 14 den Verwaltungsratspräsidenten als dazu befugt ernennt, denn nach Art. 13 der Statuten wird der Vorsitz in der Generalversammlung vom Präsidenten geführt. Die Regelungen für die Beschlussfassung im Verwaltungsrat haben in der Generalversammlung keine Geltung. Mithin kann die aus Art. 717 OR abgeleitete Ausstandspflicht des Verwaltungsratsmitgliedes zufolge Interessenkonflikts (vgl. Böckli, a.a.O., § 13 N. 643) in der Generalversammlung nicht zur Anwendung gelangen. Demzufolge besteht nach dem zuvor Ausgeführten (vgl. vorne, E. 4.5) keine Ausstandspflicht von I. und sie durfte als Vorsitzende den Stichentscheid an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 16. Dezember 2013 ausüben. 5. 5.1 Der Berufungsbeklagte macht geltend, dass der Generalversammlungsbeschluss vom 16. Dezember 2013 nichtig sei, weil kein qualifizierter Generalversammlungsbeschluss vorliege. Die Berufungsklägerin habe seit der Gründung – wie von Anfang an beabsichtigt – lediglich die eine Beteiligung an der H. AG gehalten. Diese Beteiligung habe das einzige substanzielle Aktivum der Berufungsklägerin dargestellt. Durch den Verkauf der Beteiligung sei die Zweckverfolgung der Berufungsklägerin unmöglich geworden bzw. sie habe ihren Zweck erfüllt. Für die Beschlussfassung über eine faktische Liquidation bzw. Zweckänderung gelte das erhöhte Quorum von Art. 704 Abs. 1 Ziff. 2 bzw. 8 OR. Vorliegend sei keine nachträgliche Genehmigung mit einem qualifizierten Quorum zustande gekommen. Ein unter Nichtbeachtung der Quorumsvorschriften zustande gekommener Generalversammlungsbeschluss sei nichtig. 5.2 Die Nebenintervenientin entgegnet, dass vorliegend das qualifizierte Quorum nicht anwendbar sei. Die Berufungsklägerin sei eine Holdinggesellschaft und bezwecke die Beteiligung an anderen Gesellschaften und deren Kontrolle. Sie sei damit offen für mehrere Beteiligungen. Die Berufungsklägerin sei also durch den Verkauf der Beteiligung an der H. AG nicht faktisch aufgelöst worden. Die Berufung auf die Quorumsvorschrift sei ein nachgeschobener Anfechtungsgrund und daher verwirkt. Ferner mache eine Verletzung des Quorums einen Beschluss nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar. 5.3 Nach Art. 704 Abs. 1 OR ist ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, erforderlich für die Änderung des Gesellschaftszweckes (Ziff. 1) sowie für die Auflösung der Gesellschaft (Ziff. 8). Gemäss Art. 2 der Statuten bezweckt die Berufungsklägerin die Beteiligung an anderen Gesellschaften und deren Kontrolle. Daneben können weitere Vermögensanlagen und damit verbundene Geschäfte getätigt werden. Der Zweck der Berufungsklägerin erschöpft sich damit nicht in der Beteiligung an der H. AG. Die Berufungsklägerin beabsichtigte bei der Gründung gemäss ihrer Zweckbeschreibung auch die Beteiligung an weiteren Gesellschaften. Folglich bedeutet der Verkauf der Beteiligung an der H. AG nicht eine Änderung des Gesellschaftszwecks oder die Auflösung der Gesellschaft. Für den Genehmigungsbeschluss war daher kein qualifiziertes Quorum erforderlich. Ob die Berufung auf die Quorumsvorschrift verspätet erfolgt, kann damit offenbleiben. 6. Zusammenfassend ist der Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung der Berufungsklägerin vom 16. Dezember 2013 weder nichtig noch ungültig. Die Berufung ist gutzuheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben. Die Klage ist abzuweisen. (Mit Verfügung 4A_48/2020 vom 26. März 2020 hat das Bundesgericht ein gegen diesen Entscheid angehobenes Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs abgeschrieben). de| fr | it Schlagworte generalversammlung nichtigkeit aktionär stichentscheid entscheid bundesgericht namenaktie verwaltungsrat statuten interessenkonflikt klage quorum minderheit von amtes wegen darlehen Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.68 Art.75 OR: Art.659a Art.680 Art.693 Art.695 Art.703 Art.704 Art.706 Art.706b Art.717 Art.736 Art.754 Weitere Urteile BGer 4A_48/2020 4C.88/2000 4A_364/2017 OGVE 2018/19 Nr. 5 Leitentscheide BGE 137-III-217 99-II-55 S.62 95-II-555 S.562 126-III-361 S.363 105-II-114 S.128 126-III-361 127-III-332 S.333 91-II-298 S.305 95-II-555
Erwägungen (4 Absätze)
E. 5.1 Der Berufungsbeklagte macht geltend, dass der Generalversammlungsbeschluss vom 16. Dezember 2013 nichtig sei, weil kein qualifizierter Generalversammlungsbeschluss vorliege. Die Berufungsklägerin habe seit der Gründung – wie von Anfang an beabsichtigt – lediglich die eine Beteiligung an der H. AG gehalten. Diese Beteiligung habe das einzige substanzielle Aktivum der Berufungsklägerin dargestellt. Durch den Verkauf der Beteiligung sei die Zweckverfolgung der Berufungsklägerin unmöglich geworden bzw. sie habe ihren Zweck erfüllt. Für die Beschlussfassung über eine faktische Liquidation bzw. Zweckänderung gelte das erhöhte Quorum von Art. 704 Abs. 1 Ziff. 2 bzw. 8 OR. Vorliegend sei keine nachträgliche Genehmigung mit einem qualifizierten Quorum zustande gekommen. Ein unter Nichtbeachtung der Quorumsvorschriften zustande gekommener Generalversammlungsbeschluss sei nichtig.
E. 5.2 Die Nebenintervenientin entgegnet, dass vorliegend das qualifizierte Quorum nicht anwendbar sei. Die Berufungsklägerin sei eine Holdinggesellschaft und bezwecke die Beteiligung an anderen Gesellschaften und deren Kontrolle. Sie sei damit offen für mehrere Beteiligungen. Die Berufungsklägerin sei also durch den Verkauf der Beteiligung an der H. AG nicht faktisch aufgelöst worden. Die Berufung auf die Quorumsvorschrift sei ein nachgeschobener Anfechtungsgrund und daher verwirkt. Ferner mache eine Verletzung des Quorums einen Beschluss nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar.
E. 5.3 Nach Art. 704 Abs. 1 OR ist ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, erforderlich für die Änderung des Gesellschaftszweckes (Ziff. 1) sowie für die Auflösung der Gesellschaft (Ziff. 8). Gemäss Art. 2 der Statuten bezweckt die Berufungsklägerin die Beteiligung an anderen Gesellschaften und deren Kontrolle. Daneben können weitere Vermögensanlagen und damit verbundene Geschäfte getätigt werden. Der Zweck der Berufungsklägerin erschöpft sich damit nicht in der Beteiligung an der H. AG. Die Berufungsklägerin beabsichtigte bei der Gründung gemäss ihrer Zweckbeschreibung auch die Beteiligung an weiteren Gesellschaften. Folglich bedeutet der Verkauf der Beteiligung an der H. AG nicht eine Änderung des Gesellschaftszwecks oder die Auflösung der Gesellschaft. Für den Genehmigungsbeschluss war daher kein qualifiziertes Quorum erforderlich. Ob die Berufung auf die Quorumsvorschrift verspätet erfolgt, kann damit offenbleiben.
E. 6 Zusammenfassend ist der Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung der Berufungsklägerin vom 16. Dezember 2013 weder nichtig noch ungültig. Die Berufung ist gutzuheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben. Die Klage ist abzuweisen. (Mit Verfügung 4A_48/2020 vom 26. März 2020 hat das Bundesgericht ein gegen diesen Entscheid angehobenes Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs abgeschrieben). de| fr | it Schlagworte generalversammlung nichtigkeit aktionär stichentscheid entscheid bundesgericht namenaktie verwaltungsrat statuten interessenkonflikt klage quorum minderheit von amtes wegen darlehen Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.68 Art.75 OR: Art.659a Art.680 Art.693 Art.695 Art.703 Art.704 Art.706 Art.706b Art.717 Art.736 Art.754 Weitere Urteile BGer 4A_48/2020 4C.88/2000 4A_364/2017 OGVE 2018/19 Nr. 5 Leitentscheide BGE 137-III-217 99-II-55 S.62 95-II-555 S.562 126-III-361 S.363 105-II-114 S.128 126-III-361 127-III-332 S.333 91-II-298 S.305 95-II-555
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
OGVE 2018/19 Nr. 5 Art. 706b OR Zulässigkeit der Prüfung und Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschaftsbeschlusses? (E. 3.4 f.) Art. 659a und 695 OR Genehmigung eines zufolge Doppelvertretung ungültigen Aktienkaufvertrags durch die Generalversammlung. Ausschluss vom Stimmrecht in der Generalversammlung zufolge Befangenheit des Aktionärs? (E. 4.5) Art. 703 OR Zulässigkeit des Stichentscheids des Vorsitzenden in der Generalversammlung? (E. 4.6) Art. 704 Abs. 1 OR Nichtigkeit eines Generalversammlungsbeschlusses infolge Nichtbeachtung der Quorumsvorschriften? (E. 5) Entscheid des Obergerichts vom 4. Dezember 2019 (ZG 18/020). Sachverhalt: I. gründete am 9. Dezember 2009 als Alleinaktionärin die B. AG mit einem Aktienkapital von Fr. 100'000.--. Am selben Tag verkaufte I. sämtliche Aktien an die von ihr kontrollierte F. Holding AG. Mit Kaufvertrag vom 10. Dezember 2009 verkaufte die F. Holding AG sodann S. 50 % der Namenaktien der B. AG, also 50 Aktien zu einem Nennwert von je Fr. 1'000.--. Aktionäre der B. AG sind demzufolge zu gleichem Anteil die F. Holding AG und S. Mit Vertrag vom 2. Januar 2010 gewährte die F. Holding AG der B. AG ein Darlehen in der Höhe von € 2'075'000.--. Die B. AG erwarb mit diesem Darlehen am 7. Januar 2010 ein Aktienpaket der H. AG (Anteil 23,2 %, 32'995 Namenaktien) für € 2'075'000.--. Am 20. März 2013 verkaufte die B. AG, vertreten durch I., ihre Beteiligung an der H. AG (32'995 Namenaktien) an die F. Holding AG, vertreten durch I., zu einem Preis von € 2'402'036.--. Die Kaufpreiszahlung erfolgte unter anderem mittels Verrechnung des gewährten Darlehens vom 2. Januar 2010 in der Höhe von € 2'075'000.--. Dieser Verkauf der Aktien stützte sich auf den Beschluss des Verwaltungsrates, unterzeichnet von I., vom 20. März 2013. An der ausserordentlichen Generalversammlung der B. AG vom 16. Dezember 2013 wurde der Kaufvertrag zwischen der B. AG und der F. Holding AG vom 20. März 2013 über den Verkauf von 32'995 Namenaktien der H. AG unter teilweiser Verrechnung des Kaufpreises mit einem der B. AG von der F. Holding AG gewährten Darlehen sowie der dazu gefasste Beschluss des Verwaltungsrates der B. AG vom 20. März 2013 genehmigt. I. stimmte namens der F. Holding AG mit 50 % des Aktienkapitals der B. AG für die Genehmigung der Transaktion und des Verwaltungsratsbeschlusses vom 20. März 2013. S. stimmte mit 50 % des Aktienkapitals gegen die Genehmigung. Die Vorsitzende der ausserordentlichen Generalversammlung, I., übte den Stichentscheid zugunsten der Genehmigung aus. Am 23. Juni 2014 erhob S. beim Kantonsgericht Obwalden Klage gegen die B. AG betreffend den Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung vom 16. Dezember 2013. Mit Gesuch vom 4. Dezember 2015 beantragte die F. Holding AG unter anderem, dass sie im Verfahren ZO 14/008 als die Beklagte unterstützende Nebenintervenientin zuzulassen sei. Dieser Antrag wurde mit Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten I vom 5. Februar 2016 gutgeheissen. Mit unbegründetem Entscheid vom 7. Februar 2018 stellte das Kantonsgericht die Nichtigkeit des Verwaltungsratsbeschlusses der B. AG vom 20. März 2013 betreffend Verkauf der Beteiligung an der H. AG fest. Es hob den an der ausserordentlichen Generalversammlung der B. AG vom 16. Dezember 2013 gefassten Beschluss über die nachträgliche Genehmigung des Kaufvertrags zwischen der B. AG und der F. Holding AG vom 20. März 2013 über den Verkauf von 32'995 Namenaktien der H. AG per 16. Dezember 2013 auf. Auf das Feststellungsbegehren sowie den entsprechenden Eventualantrag betreffend Nichtigkeit in Bezug auf den Generalversammlungsbeschluss der B. AG vom 29. Juli 2013 über die Ablehnung der nachträglichen Genehmigung und Rückabwicklung des Verkaufs von 32'995 Namenaktien der H. AG trat es nicht ein. Der begründete Entscheid wurde am 13. Juli 2018 an die Parteien versandt. Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhob die B. AG am 12. September 2018 Berufung beim Obergericht. Aus den Erwägungen: 3.4 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 4A_364/2017 vom 28. Februar 2018 festgehalten, dass Nichtigkeit jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten ist und auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden kann (BGE 137 III 217 E. 2.4.3). Die Prüfung bzw. Feststellung der Nichtigkeit von Amtes wegen setzt aber voraus, dass der Entscheid/Beschluss, dessen Nichtigkeit in Frage steht, überhaupt Gegenstand des Verfahrens ist. Wird etwa ein Beschluss der Generalversammlung als ungültig angefochten (Art. 706 f. OR) und ergibt sich, dass das Klagerecht hinsichtlich bestimmter Anfechtungsgründe verwirkt ist, so kann die Nichtigkeit des Beschlusses (Art. 706b OR) von Amtes wegen hinsichtlich der im Rahmen von Art. 706 f. OR nicht mehr zu prüfenden Sachverhalte beurteilt werden. In gleicher Weise entschied das Bundesgericht, dass die Nichtigkeit eines Vereinsbeschlusses von Amtes wegen festgestellt werden kann, nachdem sich im Rahmen der Anfechtungsklage ergeben hat, dass die Anfechtungsfrist (Art. 75 ZGB) verpasst wurde. Die Nichtigkeit eines Entscheides kann nicht von Amtes wegen überprüft werden, wenn dieser nicht Gegenstand des Verfahrens ist und sich dessen allfällige Nichtigkeit auch nicht auf die Beschwerdesache auswirken kann (E. 7.2.2, mit Hinweisen). 3.5 Mit Antrag Ziff. 1 der Klage vom 23. Juni 2014 verlangte der Berufungsbeklagte, "es sei die Nichtigkeit des an der a.o. Generalversammlung der B. AG vom 16. Dezember 2013 gefassten Beschlusses über die nachträgliche Genehmigung des Kaufvertrages zwischen der B. AG und der F. Holding AG vom 20. März 2013 über den Verkauf von 32'959 (recte: 32'995) Namenaktien der H. AG, München, unter teilweiser Verrechnung des Kaufpreises mit einem der B. AG von der F. Holding AG gewährten Darlehen, sowie des dazu gefassten Beschlusses des Verwaltungsrats der Gesuchsgegnerin vom 20. März 2013, festzustellen." An der ausserordentlichen Generalversammlung vom 16. Dezember 2013 wurde unter Traktandum 2 über die Genehmigung des Aktienverkaufs vom 20. März 2013 und des Verwaltungsratsbeschlusses vom 20. März 2013 abgestimmt. Es zeigt sich, dass der Antrag Ziff. 1 eine Abschrift – mit Anpassung der Parteibezeichnungen – des Traktandums 2 der ausserordentlichen Generalversammlung vom 16. Dezember 2013 darstellt. Welchen Antrag der Berufungsbeklagte gestellt hat, ergibt sich auch aus dem Zusammenhang mit der Begründung der Klage. Wie die Berufungsklägerin und die Nebenintervenientin zu Recht monieren, machte der Berufungsbeklagte in seiner Klage nicht geltend, dass der Verwaltungsratsbeschluss vom 20. März 2013 nichtig oder aufzuheben sei. Zudem ist anzunehmen, dass wenn der anwaltlich vertretene Berufungsbeklagte auch die Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungsratsbeschlusses vom 20. März 2013 hätte beantragen wollen, er einen separaten Antrag gestellt hätte. Schliesslich sind Verwaltungsratsbeschlüsse nicht anfechtbar bzw. können nicht für ungütig erklärt werden, was dem Berufungsbeklagten (als Rechtsanwalt) und seinen Rechtsvertretern bekannt ist, weshalb der Antrag Ziff. 2 der Klage (betreffend Ungültigkeit) nur Sinn macht, wenn wie bei Antrag Ziff. 1 (betreffend Nichtigkeit) davon ausgegangen wird, dass sich der Satzteil "sowie des dazu gefassten Beschlusses des Verwaltungsrats der Gesuchsgegnerin vom 20. März 2013" nicht auf einen eigenständigen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit des Verwaltungsratsbeschlusses bezieht, sondern die Wiedergabe des Traktandums 2 der Generalversammlung vom 16. Dezember 2013 darstellt. Dem Gesagten zufolge hat der Berufungsbeklagte nur die Nichtigkeit, eventualiter Ungültigkeit, des Generalversammlungsbeschlusses vom 16. Dezember 2013 beantragt; ein Antrag betreffend die Nichtigkeit des Verwaltungsratsbeschlusses vom 20. März 2013 fehlt. Sodann handelt es sich beim der Generalversammlung zur Genehmigung unterbreiteten Aktienkaufvertrag vom 20. März 2013 und dem Verwaltungsratsbeschluss vom 20. März 2013 materiell um dasselbe Geschäft, wurde doch mit Verwaltungsratsbeschluss vom 20. März 2013 entschieden, dass die Namenaktien der H. AG an die F. Holding AG verkauft werden. Damit erschöpft sich der Verwaltungsratsbeschluss vom 20. März 2013 im Aktienkaufvertrag vom 20. März 2013; der Verwaltungsratsbeschluss hat vorliegend mit dem Abschluss des Aktienkaufvertrages keine eigenständige Bedeutung. Eine allfällige Nichtigkeit des Verwaltungsratsbeschlusses vom 20. März 2013 ist folglich im vorliegenden Verfahren irrelevant. Damit war der Verwaltungsratsbeschluss vom 20. März 2013 nicht Verfahrensgegenstand und die Vorinstanz durfte mithin nicht dessen Nichtigkeit feststellen. … 4.4 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Aktienkaufvertrag vom 20. März 2013 zwischen der Berufungsklägerin und der Nebenintervenientin, jeweils vertreten durch I., zufolge Doppelvertretung ungültig ist und daher der Genehmigung durch die Generalversammlung der Berufungsklägerin bedarf (vgl. zur Genehmigung des Insichgeschäfts durch die Generalversammlung: Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 30 N. 121 f.; BGE 126 III 363; 127 III 333). 4.5 Strittig und zu klären ist, ob I. als Vertreterin der Nebenintervenientin (Aktionärin der Berufungsklägerin) beim Genehmigungsbeschluss anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 16. Dezember 2013 aufgrund des Interessenkonflikts nicht hätte stimmen dürfen. 4.5.1 Die Vorinstanz ist der Ansicht von Straessle/von der Crone gefolgt, welche sich für einen Stimmrechtsauschluss konfliktbehafteter Aktionäre aussprechen. Nach diesen Autoren hat die Genehmigung eines Insichgeschäfts durch die Generalversammlung bloss die Funktion einer Konsultation und stellt deshalb eine Beschlussform extra lege dar. Aufgrund der besonderen Funktion des Beschlusses könnten nur die konfliktfreien Aktionäre teilnehmen. Ansonsten würde die fehlende Treuepflicht der Aktionäre gegenüber der Gesellschaft dazu führen, dass der Verfolgung von Eigeninteressen keine Schranken gesetzt wären. Wenn der Verwaltungsrat mit einem Geschäft ohnehin bloss die Interessen des Mehrheitsaktionärs verfolgt habe, verkäme ein anschliessender Generalversammlungsbeschluss mit dessen Beteiligung zur Farce und dem Missbrauch wären Tür und Tor geöffnet. Ein Mehrheitsaktionär hätte beispielsweise mittels nachträglicher Genehmigung die Möglichkeit, die Gesellschaft zugunsten einer anderen von ihm beherrschten Gesellschaft zu bereichern. Minderheitsaktionäre und Gesellschaftsgläubiger könnten diesem Vorgehen keinen Einhalt gebieten, sondern hätten bloss nachträglich die Möglichkeit, eine Verantwortlichkeitsklage zu erheben. Bei der Zustimmung durch die Generalversammlung handle es sich somit um einen besonderen Beschluss durch die Mehrheit der von einem Interessenkonflikt freien Minderheit der Mitglieder (Straessle/von der Crone, Die Doppelvertretung im Aktienrecht, SZW 4/2013, 338 ff., 349; vgl. neuerdings auch Damian A. Fischer, Interessenkonflikte im Schweizer Privat- und Wirtschaftsrecht, Zürich 2019, 407 f.). 4.5.2 Diese im Schrifttum vertretene Meinung überzeugt aus den folgenden Gründen nicht: Im Aktienrecht findet sich – anders als im Vereinsrecht in Art. 68 ZGB – keine Norm, die einen allgemeinen Ausschluss vom Stimmrecht zufolge Befangenheit des Aktionärs vorsieht. Lediglich in zwei Fällen darf ein Aktionär nicht stimmen: bei eigenen Aktien (Art. 659a OR) und bei seiner Entlastung als Mitglied des Verwaltungsrates (Art. 695 OR). Der Gesetzgeber sieht diese Vorschriften als abschliessend und hat bewusst von einem allgemeinen Stimmrechtsausschluss wegen Interessenkollision abgesehen (Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., Zürich 2009, § 12 N. 454a; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 24 N. 76 und 78; Rolf Sethe, Die Regelung von Interessenkonflikten im Aktienrecht de lege lata und de lege ferenda, SZW 4/2018, 375 ff., 381). Sodann trifft den Aktionär – im Gegensatz zum Verwaltungsratsmitglied (vgl. Art. 717 OR) – grundsätzlich keine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft. Da die Aktiengesellschaft vor allem eine Kapitalgesellschaft ist, ist der Aktionär zu nichts Weiterem verpflichtet als zur Leistung seiner Einlage (vgl. Art. 680 Abs. 1 OR); Verpflichtungen persönlicher Art auferlegt ihm das Gesetz nicht (BGE 91 II 305; 105 II 128). Der Aktionär darf daher bei einzelnen Abstimmungen in der Generalversammlung durchaus Interessen vertreten, die mit denen der Gesellschaft und anderen Aktionären nicht übereinstimmen (Böckli, a.a.O., § 12 N. 454; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 24 N. 76 und § 42 N. 26 ff.; Sethe, a.a.O., 381 f.; Christa Sommer, Die Treupflicht des Verwaltungsrats gemäss Art. 717 Abs. 1 OR, Zürich 2010, 118 f.). Klassisches Beispiel ist der Dividendenbeschluss: Da darf der Aktionär stimmen, auch wenn das Interesse der Gesellschaft auf Kapitalbildung durch Selbstfinanzierung und jenes des Aktionärs auf höhere Ausschüttungen gerichtet ist (Böckli, a.a.O., § 12 N. 457; ferner Sethe, 381 f.). Mithin kommt dem in der Funktion als Aktionär an der Generalversammlung teilnehmenden Verwaltungsratsmitglied keine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft zu. Es ginge nach dem Gesagten zu weit, wenn die Treuepflicht des Verwaltungsratsmitgliedes auch auf die Ausübung seiner Gesellschafterstellung ausgedehnt und daraus ein Stimmrechtsausschluss abgeleitet würde (Sommer, a.a.O., 119). Einem allfälligen Missbrauch aufgrund der Beteiligung eines sich im Interessenkonflikt befindenden Aktionärs sind Schranken gesetzt. Die inhaltliche Kontrolle wird dadurch erreicht, dass jeder Mitaktionär den Generalversammlungsbeschluss anfechten und insbesondere eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes oder des Gebots der schonenden Rechtsausübung rügen kann (Sethe, a.a.O., 382). Aus BGE 126 III 361 ist zu folgern, dass der Schutz der Minderheit gewährleistet ist, wenn eine Ermächtigung bzw. Genehmigung mittels eines anfechtbaren Beschlusses erteilt wurde. Dies ist beim Genehmigungsbeschluss der Generalversammlung gegeben (vgl. Art. 706 OR). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, gegen ein fehlbares Verwaltungsratsmitglied Verantwortlichkeitsklage zu erheben (vgl. Art. 754 OR). Bei kleineren Aktiengesellschaften wäre überdies ein Stimmrechtsausschluss nicht praktikabel. Im Fall einer Aktiengesellschaft mit zwei Aktionären würde ein Stimmrechtsausschluss des Mehrheitsaktionärs bei der Genehmigungsversammlung dazu führen, dass der Minderheitsaktionär diesem seinen Willen aufzwingen könnte. Dies widerspricht dem im Aktienrecht geltenden Mehrheitsprinzip, wonach sich der Aktionär mit dem Eintritt in die Gesellschaft bewusst dem Willen der Mehrheit unterwirft und anerkennt, dass diese auch dann bindend entscheidet, wenn sie nicht die bestmögliche Lösung trifft und ihre eigenen Interessen unter Umständen denjenigen der Gesellschaft und einer Minderheit vorgehen lässt (vgl. BGE 99 II 62, mit Hinweisen; vgl. auch Fischer, a.a.O., 408). 4.5.3 Dem Gesagten zufolge musste die Nebenintervenientin, vertreten durch I., bei der ausserordentlichen Generalversammlung der Berufungsklägerin vom 16. Dezember 2013 beim Beschluss über die Genehmigung des Aktienverkaufs vom 20. März 2013 nicht in den Ausstand treten. Somit stimmten die Nebenintervenientin mit 50 % der Aktienstimmen für und der Berufungsbeklagte mit 50 % der Aktienstimmen gegen die Genehmigung des Aktienverkaufs vom 20. März 2013. 4.6 Es bleibt zu klären, ob I. zugunsten der Genehmigung des Aktienverkaufes den Stichentscheid ausüben durfte. 4.6.1 Das Gesetz kennt für die Generalversammlung den Stichentscheid nicht. Doch nach der bundesgerichtlichen Praxis ist der Stichentscheid des Vorsitzenden aufgrund einer statutarischen Grundlage zugelassen (BGE 95 II 555; Urteil des Bundesgerichts 4C.88/2000 vom 27. Juni 2000, E. 3b; Böckli, a.a.O., § 12 N. 358; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 24 N. 57; Dubs/Truffer, in: Honsell/Vogt/Watter, Basler Kommentar Obligationenrecht II, 5. Aufl., 2016, Art. 703 N. 12). Der statutarisch begründete Stichentscheid ist auch bei paritätischen Zweipersonengesellschaften (Stimmenverhältnis 50:50) zulässig (Böckli, a.a.O., § 12 N. 360; Dubs/Truffer, a.a.O., Art. 703 N. 12). Zwar ist denkbar, dass der statutarische Stichentscheid in einzelnen Fällen dauernd zu Mehrheitsbeschlüssen führen kann. Aber solche Beschlüsse brauchen durchaus nicht rechtsmissbräuchlich zu sein. Das ist erst dann der Fall, wenn der aufgrund des Stichentscheides gefasste Beschluss sich durch vernünftige wirtschaftliche Erwägungen nicht rechtfertigen lässt, die Interessen der Minderheit offensichtlich beeinträchtigt und Sonderinteressen der Mehrheit ohne Grund bevorzugt. Die Auffassung, es sei besonders untragbar, wenn eine Zweigruppen-Gesellschaft nur von der Stimme des Präsidenten abhänge, ist daher eine unzutreffende Verallgemeinerung. Wird die Minderheit durch einen sachlich nicht gerechtfertigten Beschluss beeinträchtigt, so steht ihr die Anfechtungs- und allenfalls die Auflösungsklage aus wichtigen Gründen offen (Art. 706 und 736 Ziff. 4 OR; BGE 95 II 562, mit Hinweisen). In BGE 143 III 120, E. 3.2 hat das Bundesgericht mit Verweis auf BGE 95 III 555 allgemein ausgeführt, dass die Statuten dem Vorsitzenden der Generalversammlung den Stichentscheid für den Fall der Stimmengleichheit verleihen können, um deren Beschlussfähigkeit zu ermöglichen. In E. 4.1 desselben Entscheides hat es sodann offengelassen, ob an BGE 95 II 555 festgehalten werden kann. Nichtsdestotrotz besteht zurzeit keine Veranlassung, von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung abzuweichen, weshalb nach wie vor von der grundsätzlichen Zulässigkeit des Stichentscheides des Vorsitzenden in der Generalversammlung auszugehen ist. In BGE 143 III 120, E. 3.2 hielt das Bundesgericht sodann fest, dass bei Bestehen von Stimmrechtsaktien mit Stichentscheid nicht über die Wahl der Revisionsstelle entschieden werden kann, da für die Wahl der Revisionsstelle eine Kapitalmehrheit zwingend ist (vgl. Art. 693 Abs. 3 OR). Dies ist vorliegend bereits deshalb nicht einschlägig, weil bei der Berufungsklägerin – entgegen dem vom Bundesgericht beurteilten Fall – nur Namenaktien und keine Stimmrechtsaktien vorhanden sind. 4.6.2 Die Statuten der Berufungsklägerin sehen zur Beschlussfassung der Generalversammlung in Art. 14 vor, dass bei Stimmengleichheit der Präsident mit einer zweiten Stimme entscheidet. I. wurde am 29. Juli 2013 in den Verwaltungsrat der Berufungsklägerin und am 31. Juli 2013 als Verwaltungsratspräsidentin gewählt. Die ausserordentliche Generalversammlung vom 16. Dezember 2013 führte sie als Vorsitzende. Damit stand I. als gewählter Verwaltungsratspräsidentin bei der ausserordentlichen Generalversammlung vom 16. Dezember 2013 gestützt auf die Statuten der Stichentscheid zu. Es ist davon auszugehen, dass die Bestimmung über den Stichentscheid des Präsidenten bei der Gründung der Berufungsklägerin im Hinblick darauf, dass zwei stimmengleiche Aktionäre (50 %/50 %) an der Gesellschaft beteiligt sind, in die Statuten aufgenommen wurde. Damit sollte gewährleistet werden, dass trotz Uneinigkeit zwischen den zwei Aktionären Beschlüsse gefasst werden können und damit die Handlungsfähigkeit der Berufungsklägerin erhalten bleibt. I. übte den Stichentscheid als Vorsitzende der Generalversammlung und nicht in der Funktion als Verwaltungsratspräsidentin aus. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es der Vorsitzende, der – sofern dies die Statuten vorsehen – den Stichentscheid fällt. Daran ändert nichts, dass die Berufungsklägerin in ihren Statuten in Art. 14 den Verwaltungsratspräsidenten als dazu befugt ernennt, denn nach Art. 13 der Statuten wird der Vorsitz in der Generalversammlung vom Präsidenten geführt. Die Regelungen für die Beschlussfassung im Verwaltungsrat haben in der Generalversammlung keine Geltung. Mithin kann die aus Art. 717 OR abgeleitete Ausstandspflicht des Verwaltungsratsmitgliedes zufolge Interessenkonflikts (vgl. Böckli, a.a.O., § 13 N. 643) in der Generalversammlung nicht zur Anwendung gelangen. Demzufolge besteht nach dem zuvor Ausgeführten (vgl. vorne, E. 4.5) keine Ausstandspflicht von I. und sie durfte als Vorsitzende den Stichentscheid an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 16. Dezember 2013 ausüben. 5. 5.1 Der Berufungsbeklagte macht geltend, dass der Generalversammlungsbeschluss vom 16. Dezember 2013 nichtig sei, weil kein qualifizierter Generalversammlungsbeschluss vorliege. Die Berufungsklägerin habe seit der Gründung – wie von Anfang an beabsichtigt – lediglich die eine Beteiligung an der H. AG gehalten. Diese Beteiligung habe das einzige substanzielle Aktivum der Berufungsklägerin dargestellt. Durch den Verkauf der Beteiligung sei die Zweckverfolgung der Berufungsklägerin unmöglich geworden bzw. sie habe ihren Zweck erfüllt. Für die Beschlussfassung über eine faktische Liquidation bzw. Zweckänderung gelte das erhöhte Quorum von Art. 704 Abs. 1 Ziff. 2 bzw. 8 OR. Vorliegend sei keine nachträgliche Genehmigung mit einem qualifizierten Quorum zustande gekommen. Ein unter Nichtbeachtung der Quorumsvorschriften zustande gekommener Generalversammlungsbeschluss sei nichtig. 5.2 Die Nebenintervenientin entgegnet, dass vorliegend das qualifizierte Quorum nicht anwendbar sei. Die Berufungsklägerin sei eine Holdinggesellschaft und bezwecke die Beteiligung an anderen Gesellschaften und deren Kontrolle. Sie sei damit offen für mehrere Beteiligungen. Die Berufungsklägerin sei also durch den Verkauf der Beteiligung an der H. AG nicht faktisch aufgelöst worden. Die Berufung auf die Quorumsvorschrift sei ein nachgeschobener Anfechtungsgrund und daher verwirkt. Ferner mache eine Verletzung des Quorums einen Beschluss nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar. 5.3 Nach Art. 704 Abs. 1 OR ist ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, erforderlich für die Änderung des Gesellschaftszweckes (Ziff. 1) sowie für die Auflösung der Gesellschaft (Ziff. 8). Gemäss Art. 2 der Statuten bezweckt die Berufungsklägerin die Beteiligung an anderen Gesellschaften und deren Kontrolle. Daneben können weitere Vermögensanlagen und damit verbundene Geschäfte getätigt werden. Der Zweck der Berufungsklägerin erschöpft sich damit nicht in der Beteiligung an der H. AG. Die Berufungsklägerin beabsichtigte bei der Gründung gemäss ihrer Zweckbeschreibung auch die Beteiligung an weiteren Gesellschaften. Folglich bedeutet der Verkauf der Beteiligung an der H. AG nicht eine Änderung des Gesellschaftszwecks oder die Auflösung der Gesellschaft. Für den Genehmigungsbeschluss war daher kein qualifiziertes Quorum erforderlich. Ob die Berufung auf die Quorumsvorschrift verspätet erfolgt, kann damit offenbleiben. 6. Zusammenfassend ist der Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung der Berufungsklägerin vom 16. Dezember 2013 weder nichtig noch ungültig. Die Berufung ist gutzuheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben. Die Klage ist abzuweisen. (Mit Verfügung 4A_48/2020 vom 26. März 2020 hat das Bundesgericht ein gegen diesen Entscheid angehobenes Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs abgeschrieben). de| fr | it Schlagworte generalversammlung nichtigkeit aktionär stichentscheid entscheid bundesgericht namenaktie verwaltungsrat statuten interessenkonflikt klage quorum minderheit von amtes wegen darlehen Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.68 Art.75 OR: Art.659a Art.680 Art.693 Art.695 Art.703 Art.704 Art.706 Art.706b Art.717 Art.736 Art.754 Weitere Urteile BGer 4A_48/2020 4C.88/2000 4A_364/2017 OGVE 2018/19 Nr. 5 Leitentscheide BGE 137-III-217 99-II-55 S.62 95-II-555 S.562 126-III-361 S.363 105-II-114 S.128 126-III-361 127-III-332 S.333 91-II-298 S.305 95-II-555